Ende 2014 hatte die Bundesregierung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge im Jahr 2015 in einem weiteren Steuergesetz aufzugreifen. Diesem Zweck dient das im Herbst verabschiedete „Steueränderungsgesetz 2015″, das in der Entwurfsfassung noch „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hieß. Einen Großteil der neuen Regelungen machen Änderungen für Selbständige und Unternehmer in der Ertrag- und Umsatzsteuer aus:

Funktionsbenennung bei Investitionsabzugsbetrag: Für die zukünftige Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können kleine und mittlere Unternehmer Investitionsabzugsbeträge bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Auf die bisher erforderliche Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts können sie bei Investitionsabzugsbeträgen, die sie ab 2016 neu bilden, verzichten. Für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen können sie ohne weitere Angaben Beträge bis (unverändert) 200.000 € gewinnmindernd abziehen.

Lücken im Umwandlungsteuergesetz: Beim Anteilstausch und bei Umwandlungen mit größeren finanziellen Gegenleistungen erfolgt neuerdings eine Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Ansatz der Buchwerte ist bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen ab 2015 nur noch möglich, soweit ihr Wert 25% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens, maximal 500.000 €, nicht übersteigt.

Gewinne aus der Veräußerung von Anlagegütern: Für inländische Betriebsstätten ist die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf ein Ersatzwirtschaftsgut steuerneutral möglich. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es ab sofort die zusätzliche Möglichkeit, bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über fünf Jahre zu verteilen.

Unrichtiger bzw. unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Nach bisheriger Rechtslage kann die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis bereits vor Ausstellung der Rechnung entstehen. Durch die neue Gesetzesänderung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden. In allen Fällen des unrichtigen (falsche Höhe) bzw. unberechtigten Steuerausweises (z.B. steuerfreier Umsatz) entsteht die geschuldete Steuer ab sofort im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe.

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Streitig war die Frage, ob dies auch für Betriebsvorrichtungen (z.B. im Gebäude eingebaute Produktionsmaschinen) gilt. Nun ist ausdrücklich klargestellt, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen zum Bauwerk gehören und unter dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft fallen.

Neben den Änderungen für Unternehmer sind die folgenden Punkte für einen größeren Personenkreis von Bedeutung:

Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten können bis zu einem Betrag von 13.805€ zuzüglich der im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewendeten Beträge (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte zu versteuern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 muss der Zahlende die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Die unterhaltene Person ist ihrerseits verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer für diese Zwecke mitzuteilen.

Fälligkeit von Dividendenzahlungen: Der Anspruch auf Dividendenzahlung soll künftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig sein. Eine Äußerung des Einkommensteuergesetzes stellt sicher, dass kein Zufluss der Dividendenzahlung von der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen und keine Kapitalertragsteuer vor dem Zufluss der Dividendenzahlung erhoben wird.

Sachwertverfahren im Bewertungsrecht: Ab 2016 werden die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleiteten Sachwertfaktoren angewandt und die Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt. Die Folge sind in vielen Fällen höhere Bewertungsansätze insbesondere für die Erbschaftssteuer.

Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen: Bei der Erbschaftteuer werden die Anzeigepflichten um die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Person erweitert.