Erben Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder ein selbstgenutztes Familienheim, so fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn sie die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat diese Voraussetzungen nun erläutert. Der Wohnungswechsel muss unverzüglich erfolgen. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen muss sich der Erbe entschließen, die Wohnung selbst zu nutzen und diesen Entschluss umsetzen. In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung ist nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung dient oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung ist. Ob die Aufnahme der Selbstnutzung als unverzüglich beurteilt werden kann, richtet sich nach dem Einzelfall. Im Allgemeinen wird ein Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres nicht beanstandet.

Der Erwerb kann u.U. auch steuerfrei sein, wenn der Erblasser die Wohnung selbst nicht mehr nutzen konnte, z. B. wegen Unterbringung in einem Pflegeheim.