Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Anwendungsgrundsätze zum Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet. Private Haushalte sollten insbesondere folgende Neuregelungen kennen:

  • Wohnflächenerweiterung: Für handwerkliche Tätigkeiten, die im Zuge einer Neubaumaßnahme ausgeübt werden (z.B. Neuerrichtung eines Einfamilienhauses), können Steuerbürger zwar nach wie vor keinen Steuerbonus beanspruchen, allerdings hat sich die Definition der Neubaumaßnahme geändert. Das BMF hat nun erstmalig erklärt, dass eine Wohn- bzw. Nutzflächenerweiterung in einem vorhandenen Haushalt keine Neubaumaßnahme mehr ist. Daher werden nun beispielsweise auch Handwerkerlöhne steuerlich anerkannt, die bei einem Dachgeschossausbau in einem vorhandenen Haushalt angefallen sind. Bisher hatte das BMF die Steuerbegünstigung für alle Baumaßnahmen ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit einer Nutz-oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung standen (=steuerschädliche Neubaumaßnahme).

 

  • Schornsteinfegerleistungen: Das BMF konkretisiert, welche Dienstleistungen als nicht abziehbare Gutachtertätigkeiten anzusehen sind, darunter Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste. Das Abzugsverbot für diese Leistungen gilt selbst dann, wenn sie durch Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden. Bis einschließlich 2013 dürfen die Arbeiten eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden. Ab 2014 müssen die Kosten jedoch in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen) aufgeteilt werden.

 

  • Öffentlich geförderte Maßnahmen: Werden Handwerkerleistungen im Rahmen von öffentlich geförderten Baumaßnahmen erbracht (Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse), sind die Kosten seit 2011 nicht abziehbar. Das BMF erklärt, dass ein Abzug der Löhne auch dann komplett ausgeschlossen ist, wenn eine Maßnahme nur teilweise öffentlich gefördert wird (z.B. wegen Übersteigens des Förderhöchstbetrags). Wenn allerdings mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden (z.B. geförderte Fenstererneuerung und ungeförderter Dachausbau), dürfen die Handwerkerlöhne für den ungeförderten Teil abgezogen werden.