Für Bürger, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, gilt in der Regel eine Abgabefrist bis zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres. Wer steuerlich (z.B. durch einen Steuerberater) beraten wird, durfte in der Vergangenheit stets eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres nutzen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder wiesen nun in einem gleich lautenden Erlass darauf hin, dass diese Fristverlängerung für Beraterfälle auch für die Steuererklärungen des Jahres 2013 gilt (Abgabefrist somit: 31.12.2014).
Hinweis: Diese Fristverlängerung muss nicht gesondert beantragt werden. Sie gilt allgemein für alle steuerlichen Beratungsfälle.
Wie in den Vorjahren auch, bleibt es den Finanzämtern aber vorbehalten, einzelne Erklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Mit einer solchen Vorweganforderung müssen Steuerbürger rechnen, die beispielsweise ihre Erklärungen in den Vorjahren verspätet abgegeben haben oder bei denen sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.
Das Land Hessen nimmt hierzu eine Sonderstellung ein: Mit eigenem Erlass hat das Hessische Ministerium der Finanzen die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2013 für Beraterfälle allgemein auf den 28.02.2015 verlängert. Allerdings dürfen auch die hessischen Finanzämter in besonderen Fällen Erklärungen wie zuvor beschriebenen vor Fristablauf anfordern.
Hinweis: Hessen ist noch immer das einzige Bundesland, das Steuerbürgern eine allgemeine Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus gewährt.