Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen.

Wenn beide Partner die Steuerklasse IV wählen, wird die Lohnsteuer bei jedem wie bei einem Single abgezogen. Dies ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel Einkommen erwirtschaften.

Verdient dagegen einer der Partner wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V häufig sinnvoller. Derjenige mit dem geringeren Verdienst wird dann in Steuerklasse V eingruppiert, der Besserverdiener in die Steuerklasse III.

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem „optimalen“ Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung generell verpflichtend.

Ehegatten bzw. Lebenspartner können auch das Faktorverfah­ren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt.

Bislang konnten Ehegatten und Lebenspartner nur einmal im Jahr ihre Steuerklassenkombination wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war nur in besonderen Ausnah-mefällen (z.B. bei einer dauerhaften Trennung oder bei Arbeitslosigkeit) erlaubt. Seit dem 01.01.2020 kann die Steuerklassenkombination nun mehrmals im Jahr gewechselt werden.

Hinweis: Der Wechsel lässt sich über den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ stellen, der in Papierform bei den Finanzämtern erhältlich ist oder online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des Folgemonats der Antragstellung.