Hat man eine Eintragung in die Steuererklärung „offenkundig“ fehlerhaft gemacht oder versäumt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist aufgrund einer speziellen Korrekturvorschrift noch geändert werden.

Doch manchmal ist das so eine Sache mit der „Offenkundigkeit“. Für fehlerhafte Eintragungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos hatte im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster (FG) eine GmbH die Idee, auch hier eine Korrektur gemäß dieser Korrekturnorm zu beantragen.

Ihr ist etwas passiert, was in der Praxis nur zu leicht geschieht: Die Gesellschafter hatten eine Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 200.000 € geleistet. Diese wurde in der Steuererklärung jedoch nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfasst. Das wäre aber wichtig gewesen: Wird diese Einzahlung in späteren Jahren zum Beispiel durch eine Ausschüttung zurückgewährt, gehören diese Rückzahlungen nicht zu den steuerbaren Einkünften!

Zum Glück  enthielt  der  beim  Finanzamt  eingereichte Jahresabschluss die  Information  über  diesen  Sachverhalt  und auch die Bestätigung, dass die 200.000 € auf das Konto eingezahlt worden waren. Das FG erkannte erst dadurch in der versäumten Eintragung einen offenkundigen „Schreibfehler“. Vor diesem Hintergrund konnte der Feststellungsbescheid noch geändert und die Einzahlung in die Kapitalrücklage noch berücksichtigt werden.