Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2018 auf 9.000 € (bei Zusammenveranlagung: 18.000 €).

Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass immer mehr Rentner diese Einkunftsgrenze überschreiten, weil sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich erhöht. Dies hat zwei Gründe: Zum einen sind Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig, zum anderen müssen Neurentner von vornherein einen immer größeren Teil ihrer Rente versteuern. Während bei Renteneintritt vor 2005 ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt, können Steuerzahler mit Renteneintritt 2018 nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 % beanspruchen. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente sogar zu 100 % versteuern.

Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen. Neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Sofern danach eine Abgabepflicht besteht, muss die Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragt hat, erhält eine verlängerte Frist bis zum 29.02.2020.

Bei bestehender Erklärungspflicht muss aber nicht zwangsläufig mit einem tatsächlichen Steuerzugriff gerechnet werden, denn es lassen sich zahlreiche Positionen von der Steuer absetzen, so dass der Grundfreibetrag letztlich doch unterschritten sein kann:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonder- ausgaben abziehbar.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleis- tungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend ge- macht werden.
  • Selbstgetragene Krankheitskosten sowie Kosten der Heimun- terbringung oder Beerdigungskosten können als außerge- wöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
  • Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von

102 € zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.

  • Für bestimmte Einkünfte gewährt das Finanzamt einen Alters- entlastungsbetrag, sofern der Steuerzahler das 64. Lebens- jahr vollendet hat.