Sie haben noch nichts von einem „kleinen Jahressteuergesetz 2014“ gehört? Kein Wunder, ist doch der offizielle Name auch etwas irreführend: „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der Gesetzgeber hat damit viele Steuervereinfachungen auf den Weg gebracht – und zwar quer durch das gesamte Steuerrecht.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Sommer 2014 abgeschlossen werden. Gelten sollen die Änderungen grundsätzlich ab dem 01.01.2015, sofern im Einzelnen keine abweichende Regelung vorgesehen ist. Als Unternehmer bzw. Arbeitgeber sollten Sie die folgenden Inhalte kennen:

Gewerbesteuer: Für Einrichtungen im Bereich der ambulanten Rehabilitation soll eine Gewerbesteuerbefreiung eingeführt werden. Bisher gilt diese lediglich für stationäre Einrichtungen.

Grunderwerbsteuer: Für Umwandlungen seit dem 06.06.2013 sollen Steuervergünstigungen nur dann gewährt werden, wenn das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Körperschaftsteuer: Ab 2013 erfordert die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Der Steuerabzug beim Organträger wird nunmehr daran angepasst. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 2012 gelten.

Umsatzsteuer: Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung geschaffen.

Die Stellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen soll von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und weiterer Bereiche erfolgt.

Für eine entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung an nahestehende Personen oder das Personal bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Kosten, soweit diese das Entgelt übersteigen. Diese Vorschrift soll derart angepasst werden, dass eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen auf das marktübliche Entgelt besteht. Soweit ein höheres Entgelt als der Marktwert gezahlt wird, bleibt ersteres maßgebend.

Für Leistungen im Zusammenhang mit einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit das Grundstück für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung für Eingangsumsätze vor dem 01.01.2011. Hiervon sollen nun Leistungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen und nach dem 31.12.2010 bezogen werden, ausgenommen sein.

Lohnsteuer: Die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll ab 2015 von 1.000 € auf 1.080 € angehoben werden. Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten müssen künftig nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben.

Als Arbeitnehmer bzw. „Steuerbürger“ dürften Sie die folgenden Inhalte betreffen:

Sonderausgaben: Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € wird für Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen gewährt, wenn keine höheren Zahlungen nachgewiesen werden. Nun soll klargestellt werden, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag auch die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs umfasst.

Lebensversicherungen: Bei Lebensversicherungen ist bei Eintritt des versicherten Risikos die ausgezahlte Summe grundsätzlich steuerfrei. Der Erwerb von „gebrauchten“ Lebensversicherungen dient jedoch nicht der Abdeckung des versicherten Risikos. Diese Anlagemodelle sollen nicht von der Steuerfreiheit profitieren, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Einzig der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person soll ausgenommen sein, zum Beispiel bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Fremdwährungsgeschäfte: Zur Ermittlung des Verkaufsgewinns bei Fremdwährungsbeträgen soll als Verwendungsreihenfolge wieder unterstellt werden, dass zuerst angeschaffte Beträge auch als Erstes veräußert werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer war diese Methode gestrichen worden.

Unterhaltsleistungen: Der Abzug von Unterhaltsleistungen gilt als verwaltungsaufwendig und missbrauchsanfällig. Sofern der Unterhaltsempfänger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, soll künftig dessen Identifikationsnummer auf der Steuererklärung angegeben werden, um seine Identität zweifelsfrei feststellen zu können.

Freistellungsauftrag: Aktuell haben Kreditinstitute die Möglichkeit, die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht soll gestrichen werden. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer eine Abfrage starten darf.

Wohnriester: Wird die Selbstnutzung einer geförderten Wohnung aufgegeben, besteht bislang die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reinvestieren, um die Folgen einer Besteuerung des Kontos zu vermeiden. Im Reinvestitionszeitraum unterbleibt ebenfalls die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Gleiche soll nun auch für einen berufsbedingten Umzug gelten.

Vorsorgepauschale: Der geplante individuelle Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer anstelle des bisherigen Beitragssatzanteils von 0,9 % für ihre Krankenversicherung leisten sollen, erfordert die Einführung eines Verweises auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Damit sollen die Krankenversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug möglichst zutreffend berücksichtigt werden.

Tarifermäßigung auf Abfindungen: Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten soll künftig bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können.