In Einzelfällen kann es schenkungssteuerlich günstiger sein, eine Schenkung nicht unmittelbar der bedachten Person zukommen zu lassen, sondern über eine andere Person. Für Schenkungen an Schwiegerkinder gilt z. B. die ungünstige Steuerklasse II (Freibetrag nur 20.000 €). Überträgt man den Gegenstand dagegen erst dem eigenen Kind, das ihn an seinen Ehegatten weiterschenkt, gibt es für die Schenkung an das Kind den Freibetrag von 400.000 €, für die Schenkung zwischen den Ehegatten einen solchen von 500.000 €. Damit kann Schenkungsteuer oft ganz vermieden werden.

In derartigen Fällen wird daher oft eine Schenkung an das eigene Kind vereinbart, das den erhaltenen Gegenstand seinem Ehegatten weiterschenkt. Grundsätzlich werden derartige Gestaltungen, sog. Kettenschenkungen, anerkannt. Im Eimzelfall kann aber streitig sein, ob zwei getrennte Schenkungen anzunehmen sind oder eine unmittelbare Schenkung an den endgültigen Empfänger (hier: an das Schwiegerkind). Hierzu hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden:

Es handelt sich um zwei getrennte Schenkungen, wenn der erste Beschenkte über die Weitergabe frei entscheiden kann. Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Werden Schenkung und Weiterschenkung in derselben notariellen Urkunde vereinbart, ist in der Regel von einer unmittelbaren Schenkung an den zweiten Empfänger auszugehen. Werden die Schenkungen nacheinander in getrennten notariellen Urkunden vereinbart, ist dagegen in der Regel ein eigener Entscheidungsspielraum des Erstbeschenkten anzunehmen, selbst wenn beide Urkunden vom gleichen Tag stammen. Die Kettenschenkung wird dann also steuerlich anerkannt.