Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen sind in der Praxis allein schon aufgrund von Cash­Pools und Verrechnungskonten voll­ kommen üblich, bergen in steuerlicher Hinsicht jedoch Risiken. Hier ist die Fremdüblichkeit das Maß der Dinge:

Nur wenn sich Gläubiger und Schuldner fremdüblich verhalten, erkennt der Fiskus etwaige Verluste aus Forderungen an. Zu der Fremdüblichkeit gehören insbesondere die Verzinslichkeit, die Besicherung und die Zahlungsmodalitäten.

Neben den rein nationalen Besteuerungswerkzeugen, wie zum Beispiel verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Ein­ lagen, kommen in grenzüberschreitenden Fällen noch weitere Schwierigkeiten hinzu.

Hier ist beispielsweise das Außensteuergesetz (AStG) zu nen­nen. Nach § 1 AStG darf die Finanzverwaltung mehr oder we­niger pauschal jeglichen Aufwand verweigern, sofern sich die Beteiligten nicht fremdüblich verhalten.

So hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) Verluste aus einer Forderung (aus Lieferungen und Leistungen) gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft. Aufgrund der Wertlosig­keit der Forderung nahm die KG sowohl handels-­ als auch steuer­rechtlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor.

Unter Berufung auf das AStG verweigerte das zuständige Fi­nanzamt jedoch nicht nur die komplette Gewinnminderung, son­dern erhöhte den Gewinn der KG sogar noch um 3 %. Ersteres begründete das Finanzamt mit dem Umstand, dass die Forderung nicht besichert war. Die Gewinnerhöhung nahm es vor, weil darüber hinaus keine Verzinsung vereinbart war. Dagegen klagte die KG, scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Der BFH gab dem Finanzamt in beiden Punkten recht. Weder schränke das Doppelbesteuerungsabkommen mit China den An­wendungsbereich des AStG ein, noch stehe das Unionsrecht der Anwendung des AStG entgegen.