Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer, wenn sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Das Finanzgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Telefoninterviewer für seine Tätigkeit eine Vergütung in Form eines Stundensatzes erhielt. Dadurch war sein Honorar variabel und er konnte mit einem hohen Arbeitseinsatz hohe Einnahmen erzielen. Die Richter sahen die Einnahmeschwankungen aber nicht als ausreichendes unternehmerisches Risiko und damit nicht als typisches Merkmal einer selbständigen Tätigkeit an. Die Freiheit, selbst über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit und auf diese Weise über die Höhe der Einnahmen zu entscheiden, gebe es auch bei Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber, der von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen war, musste nun nachträglich die Sozialabgaben und die Lohnsteuerbeträge zusätzlich zum Honorar zahlen.