Arbeitnehmer dürfen die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten absetzen, nicht jedoch die Kosten für normale Businesskleidung. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat näher umrissen, welche Berufskleidung „typisch“ ist und somit steuerlich anerkannt wird.
- Typische Berufskleidung: Steuerlich berücksichtigt werden die Kosten für Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Amtstrachten, der schwarze Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, der Frack eines Kellners, der Cut eines Empfangschefs, uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, Arbeits(schutz)anzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen sowie die Kleidung von Köchen und Schornsteinfegern.
Hinweis: Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen zur absetzbaren typischen Berufskleidung, wobei die darunter getragenen weißen T-Shirts und Socken nicht unbedingt abziehbar sind. Wer seine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhen will, sollte diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufsbekleidung kaufen und seiner Steuererklärung die Rechnung beilegen.
- Businesskleidung: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kann Businesskleidung nicht als typische Berufskleidung abgesetzt werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei, der sich hochwertige Kleidung für seinen Arbeitsalltag zugelegt hatte. Das Gericht lehnte einen Kostenabzug ab und verwies darauf, dass die Kleidungsstücke problemlos auch privat getragen werden könnten. Es fehle an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung.
- Reinigungskosten: Sind Kleidungsstücke als typische Berufskleidung abziehbar, können auch die Kosten für deren Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) abgezogen werden. Abziehbar sind sowohl die Kosten für eine Wäscherei als auch für das Waschen in Eigenregie.
- Berufskleidung vom Arbeitgeber: Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Arbeitszeit einheitliche Kleidungsstücke zur Verfügung, wird damit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf Seiten der Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil begründet, wenn die Überlassung der Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers erfolgt ist.