Übernimmt ein Arbeitgeber die Gebühren für das berufsbegleitende Studium seines Arbeitnehmers, verspricht er sich davon in der Regel einen Mehrwert für seinen Betrieb. Da versteht es sich von selbst, dass sich der Arbeitgeber eine Rückforderung seiner Leistung vorbehält für den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach seinem Studium dem Betrieb den Rücken kehrt.

Hinweis: Die Übernahme der Gebühren durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme seine Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall wird dem Arbeitgeber ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsmaßnahme unterstellt. Sofern der Arbeitnehmer aber Schuldner der Gebühr ist, liegt ein solches eigenbetriebliches Interesse (und somit Lohnsteuerfreiheit) nur dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat.

Anders stellen sich die lohnsteuerlichen Folgen dar, wenn der Arbeitnehmer nach dem Studium das Unternehmen wechselt und sein neuer Arbeitgeber die Rückzahlungsverpflichtung des alten Arbeitgebers übernimmt – er seinen neuen Arbeitnehmer also von den ,,Altlasten“ aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis befreit. Das Finanzministerium Berlin weist darauf hin, dass diese Kostenübernahme nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder sehr wohl zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, da dem neuen Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches  Interesse zuzurechnen ist.