Wer als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) nebenberuflich tätig ist, kann seine Einnah­men bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten steuerlich bislang nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.

Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) kön­nen Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tä­tigkeit auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. In einem der Entscheidungsfälle hatte eine Übungsleiterin von ihrem Sportverein 2012 Einnahmen von insgesamt 1.200 € bezogen. Der Übungsleiter­-Freibetrag lag da­mals bei 2.100 €. Da sie zu den Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw anreiste, waren ihr Fahrtkosten von 4.062 € entstanden, die sie ­ zunächst erfolglos ­ in der Einkommensteuererklärung geltend machte.

Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit also einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten bewegt er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei, so dass keine Kosten abgerechnet werden können. Bei bestehender Einkünf­teerzielungsabsicht kann die Klägerin für 2012 also einen steuerlichen Verlust von 2.862 € geltend machen (Ausgaben von 4.062 € abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 €).

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer aktuali­sierten Verfügung nun darauf hingewiesen, dass die steuerzah­lerfreundlichen BFH­-Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht worden sind, so dass sie über den entschie­denen Einzelfall hinaus allgemein angewandt werden können. Auch andere Steuerzahler können sich somit darauf berufen. Die Finanzämter müssen ruhende Einspruchsverfahren zur Thematik nun wieder aufnehmen und auf Grundlage der BFH­ Rechtsprechung entscheiden.

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