Sachzuwendungen oder andere Leistungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern erbringen, können auch umsatzsteuerliche Probleme auslösen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat in einer aktuellen Verfügung dazu Stellung genommen.
Gewährt der Arbeitgeber bei der Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren) einen Rabatt, so ist darin keine Leistung gegen Entgelt, sondern ein Preisnachlass zu sehen. Diese Preisnachlässe führen im Regelfall nicht zu einer Umsatzbesteuerung über den Verkaufspreis hinaus. Allerdings sollten die Waren nicht unterhalb des Einkaufspreises abgegeben werden, da in diesem Fall die Umsatzbesteuerung in Höhe der Differenz des dann höheren Einkaufspreises abgeführt werden muss.
Außerdem weist die OFD darauf hin, dass bei der Überlassung von Dienstwagen der Wert der Nutzungsüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer nach der 1-%-Regelung ermittelt werden kann. Diese pauschale Nutzungswertermittlung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat.
Die Überlassung von Parkplätzen, die lediglich zum Abstellen von Pkws auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit erfolgt, ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wird aber zum Beispiel ein Teil der Werkshalle für das Unternehmen einer privaten Segelyacht des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt, unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer.
Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltungen und lösen regelmäßig keine Umsatzsteuer aus. Wird jedoch nur ein einzelner Jubilar geehrt, kommt es hingegen zu einer Umsatzsteuerbelastung. In diesem Fall sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Hinweis: Neben den umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen zu beachten. Wir beraten Sie gern zu Ihrem konkreten Sachverhalt.