Unternehmer mit Einnahmenüberschussrechnung können ihre Betriebsausgaben in aller Regel im Kalenderjahr der Zahlung absetzen. Eine Ausnahme von diesem sogenannten Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese Ausgaben können im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung des entsprechenden Jahres abfließen.

Nach bisheriger Meinung der Finanzämter können abweichend geleistete Zahlungen aber nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums sowohl fällig sind als auch geleistet worden sind.

Diese Rechtsauffassung sorgte in der Praxis bei Umsatzsteuer- Vorauszahlungen für Dezember 2014 für Probleme, weil deren regulärer Fälligkeitstag (10.01.2015) auf einen Samstag fiel und sich die Fälligkeit nach den Regelungen der Abgabenordnung in diesem Fall auf den nächsten Werktag verschiebt. Die Fälligkeit der Vorauszahlung trat somit erst am Montag, dem 12.01.2015, ein, so dass nach Ansicht der Finanzämter der Zehntageszeitraum überschritten war und entsprechende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht mehr dem Jahr 2014 zugeordnet werden konnten, auch wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums geleistet worden waren.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsansicht entgegengetreten und hat entschieden, dass in der vorgenannten Konstellation ein Betriebsausgabenabzug für 2014 zulässig ist. Die Fälligkeit der Vorauszahlung verbleibe innerhalb des Zehntageszeitraums, weil es in diesem Zusammenhang allein auf die gesetzlich bestimmte Fälligkeit ankomme (somit den 10.01.2015) und die Verschiebung auf nachfolgende Werktage auszublenden sei.