Reparaturen an beweglichen Gegenständen können umsatzsteuerlich eine Werkleistung oder eine Werklieferung sein. Die Abgrenzung ist insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen von Bedeutung. So kann im Einzelfall eine Werkleistung im Inland steuerpflichtig sein, während eine Werklieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei wäre. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung danach, ob aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mehr für eine Lieferung spricht. Das Verhältnis des Wertes der Arbeitsleistung zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe soll allein nicht ausschlaggebend sein, es ist nur ein Indiz. Nach einem Verwaltungserlass gilt zur Abgrenzung nun folgende Vereinfachungsregelung:
Im Zweifel kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn das Entgelt für das Material mehr als 50 % des insgesamt für die Reparatur berechneten Entgelts ausmacht.