Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wirft regelmäßig zahlreiche steuerliche Fragen auf. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich in einer aktuellen Verfügung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Anlage beschäftigt.
Im Fokus der Verfügung stehen die Unternehmereigenschaft, die Behandlung der Ausgangsumsätze, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, der Vorsteuerabzug sowie die Vorsteuerkorrektur, die Veräußerung der Photovoltaikanlage sowie die Dachvermietung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Die OFD stellte unter anderem klar, dass die Lieferung von Strom an den Mieter als unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz anzusehen und damit umsatzsteuerfrei ist. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der Anlage sei ausgeschlossen. Sofern auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichtet werde, sei auch die Stromlieferung steuerpflichtig.
Eine selbständige Lieferung liege vor, wenn der Strom aus der Anlage des Vermieters an den Mieter geliefert werde und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolge. In diesem Fall berechtigten die steuerpflichtigen Stromlieferungen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Aufwendungen entrichteten Umsatzsteuer.
Die OFD führte zudem aus, dass Photovoltaikanlagen eigenständige Zuordnungsobjekte seien, unabhängig davon, ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handle. Die Zuordnung der Anlage könne unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet werde.
Sofern für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung gezahlt werde, sei die Anlage in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Werde ein Teil des Stromes nicht an den Netzbetreiber geliefert, aber für andere unternehmerische Zwecke genutzt (z.B. Lieferung an den Mieter), liege ebenfalls eine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor.