Im Juni 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie von Bundestag und Bundesrat verabschiedet (AmtshilfeRLUmsG). Das Gesetz stellt im Wesentlichen eine verkürzte Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 dar, das Ende des Jahres 2012 am Bundesrat gescheitert ist. Das neue Gesetz enthält vor allem die unstrittigen Teile des Jahressteuergesetzes 2013, die zum Teil Vorgaben der EU umsetzen sollten. Es handelt sich zum großen Teil um Detailfragen und Formalien. Zu den wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes gehören unter anderem:

 

Mit Schaffung eines EU-Amtshilfegesetzes wird eine EU-Richtlinie befolgt. Damit werden ältere Bestimmungen über die Amtshilfe innerhalb der EU ersetzt. Es soll die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten gestärkt werden. Das Ausmaß der Amtshilfe wird an den Standard des OECD-Musterabkommens angepasst. Die Mitgliedstaaten sollen danach verpflichtet werden, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Der ersuchte Staat kann Informationen nicht mehr deshalb ablehnen, weil er an ihnen kein eigenes Interesse hat oder weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden. Für bestimmte Bereiche ist ein automatisierter Informationsaustausch vorgesehen, z. B. für Arbeitnehmereinkünfte, Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter und Renten, Einkünfte aus Immobilien. Das Gesetz regelt den Informationsaustausch ab 2015 für Besteuerungszeiträume ab 2014.

 

Die Steuerbefreiungen für Wehrdienstleistende, Soldaten, Reservisten und Freiwilligendienst leistende Personen wurden neu geregelt.

 

Für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen bzw. Dienstwagen von Arbeitnehmern werden die anzusetzenden Kosten bzw. der Wert nach der 1%-Regelung pauschal um die Kosten des Batteriesystems gemindert. Die Regelung gilt auch für bereits vorhandene Fahrzeuge. (ab 2013 bis 31.12.2022)

 

Das sog. Goldfingermodell wird abgeschafft. Danach wurde der sog. negative Progressionsvorbehalt in Doppelbesteuerungsabkommen dazu genutzt, durch Ankauf von Umlaufvermögen (z. B.  Gold) Verluste in dem anderen Staat entstehen zu lassen. Der negative Progressionsvorbehalt verringerte den Steuersatz für die inländischen Einkünfte. Ein Gewinn aus Verkauf des Umlaufvermögens war in Deutschland nach dem Abkommen steuerfrei, wirkte sich auf den Steuersatz für das inländische Einkommen meist nicht mehr aus. Die Neuregelung gilt für Umlaufvermögen, das nach dem 28.02.2013 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wird.

 

Der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung wird nur noch zugelassen, wenn es um die Existenzgrundlage des Steuerzahlers ging. Damit wird der günstigeren neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Boden entzogen. (ab Veranlagung 2013)

 

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung: Bei Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers der Unterhaltszahlungen bleibt ein angemessenes selbstgenutztes Wohngrundstück außer Betracht.

 

Der Pflegepauschbetrag (924 €) wird auch gewährt, wenn die Pflege in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt wird.

 

Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (für Werbungskosten u. a.) können künftig für zwei Jahre gewährt werden, müssen also nur noch alle zwei Jahre beantragt werden. (wahrscheinlich erst ab 2015)

 

Es wird die Möglichkeit einer Lohnsteuernachschau eingeführt. Sie kann während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt werden außerhalb einer Lohnsteueraußenprüfung. (ab Verkündung des Gesetzes)

 

Die Nutzung der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen durch Einlage bestimmten Geldvermögens in eine GmbH oder in ein anderes Betriebsvermögen wird eingeschränkt. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen werden zum schädlichen Verwaltungsvermögen gerechnet, soweit sie nach Abzug der Schulden 20 % des Betriebsvermögens übersteigen. Damit soll die Umwandlung nicht begünstigten privaten Geldvermögens in begünstigtes Betriebsvermögen verhindert werden, insbesondere die Nutzung so genannter Cash-GmbHs ausgeschlossen werden. Die 20%-Grenze soll pauschal berücksichtigen, dass die Geldmittel in gewissem Umfang betriebsnotwendig sind. Die Neuregelung gilt ab 07.06.2013.

 

Es werden bestimmte Vorgänge bei Umstrukturierungen in die Grunderwerbsteuerpflicht einbezogen. Andererseits wird die Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns für bestimmte Fälle erweitert.

 

Hinweis: Die ursprünglich geplante Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen ist am Widerstand des Bundesrates gescheitert.