Wenn sie mit einem Firmenwagen aus Ihrem Betriebsvermögen in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den Nutzungsunfall des Wagens erhalten, müssen Sie diese Zahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuren – selbst wenn Sie den Wagen anteilig privat nutzen und der Unfall auf einer privaten Fahrt geschehen ist.

Der BHF erklärt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter auch bei gemischter (privater und betrieblicher) Nutzung entweder vollumfänglich Betriebs- oder komplett Privatvermögen sind. Vereinnahmt ein Unternehmer bei Schäden an diesem Wirtschaftsgut entsprechende Ersatzleistung, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach der Zuordnung des Wirtschaftsgut (im Urteilsfall: zum Betriebsvermögen). Daher müssen Schadensersatz- und Versicherungsleistungen, die für den Ausgleich des Substanzverlustes (z.B.: Totalschaden) eines betrieblichen Fahrzeugs gezahlt werden, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als Betriebseinnahme erfasst werden. Es kommt nicht drauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist. Auch kann die Leistung nicht nach dem Verhältnis der privaten bzw. betrieblichem Nutzungsquote aufgeteilt werden. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die Versicherungsleistung – wie im Urteilsfall – nicht den Substanzverlust, sondern lediglich den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens entschädigt, denn der Gebrauchsvorteil aus einem Wirtschaftsgut ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst. Er folgt somit dessen Zuordnung.

Hinweis: Zu der Frage, in wieweit sich die Nutzungsausfallentschädigung auf den steuerlichen Gewinn des Unternehmers auswirkt, muss unterschieden werden: Setzt der Unternehmer die Aufwendungen für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der Entschädigung als Betriebseinnahme nur für den betrieblichen Nutzungsanteil gewinnerhöhend aus. Ermittelt er den Einnahmewert dagegen nach der 1-%-Methode, kommt es nicht nur zu einer anteiligen gewinnerhöhenden Wirkung der Nutzungsausfallentschädigung, weil sich die Höhe des privaten Nutzungsvorteils pauschal nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bemisst.