Neben einem Rangrücktritt ist der Forderungsverzicht das wichtigste Sanierungsinstrument, um die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft abzuwenden. Durch den Verzicht des Gläubigers auf die Rückzahlung der Verbindlichkeit verbessert sich die Eigenkapitalquote der schuldenden Gesellschaft. Allerdings löst der Wegfall des Passivpostens auch steuerliche Folgen aus, denn grundsätzlich stellt dieser einen ertragssteuerpflichtigen Gewinn dar, der außerbilanziell nur in Höhe des sogenannten werthaltigen Teils wieder als Einlage abgezogen werden darf.

Beispiel : Gesellschafter A der A&B-GmbH hat gegenüber der Gesellschaft eine Darlehensforderung in Höhe von 100.000 € auszubuchen. Um eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz abzuwenden, verzichtet A auf die Rückzahlung der Schulden. Im Zeitpunkt des Forderungsverzichts hätte die A&B-GmbH noch 3.000 € zur Tilgung aufbringen können.

Per Ertrag sind die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 100.000 € auszubuchen. Außerhalb der Bilanz, das heißt bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung, sind davon wiederum 3.000 € als Einlage in die Gesellschaft abzuziehen.

Bis einschließlich 1997 war auch der über die Einlage hinausgehende Gewinn (hier im Beispiel 97.000 €) steuerfrei, sofern der Forderungsverzicht in der Absicht ausgesprochen wurde, die Kapitalgesellschaft sanieren zu wollen. Leider schaffte der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung ab 1998 ab.

Hier sprang die Finanzverwaltung mit ihrem sogenannten Sanierungserlass ein und stellte den (Sanierungs-)Gewinn in voller Höhe steuerfrei. Da viele jedoch kritisierten, dass dieser Erlass einer gesetzlichen Grundlage entbehre, legte der Bundesfinanzhof dem Großen Senat die Frage vor, ob der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.

Bis zur Klärung der Frage und um Unsicherheit zu vermeiden, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun verfügt, dass die Finanzverwaltung vorerst an dem Sanierungserlass festhalten und weiterhin verbindliche Auskünfte erteilen soll.

Hinweis: Wenn Sie sich auf den Sanierungserlass berufen möchten, sollten Sie dessen Anwendung vorab im Wege einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt abstimmen.