Unter sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) ist eine Übervorteilung von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft oder diesen nahestehenden Personen zulasten des Vermögens der Gesellschaft zu verstehen. Die steuerliche Rechtsfolge einer solchen vGA besteht darin, dass die zugrundeliegenden Vermögensabflüsse nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. als Ausschüttung fingiert werden.

Beispiel: Der alleinige Geschäftsführer einer Handwerker GmbH zahlt sich selbst ein Gehalt in Höhe von 180.000 € pro Jahr. Angemessen wären allerdings nur 120.000 € gewesen. Die GmbH hat den Betrag von 180.000 € als (Lohn-) Aufwand gebucht. Allerdings erkannte die Finanzverwaltung den Aufwand in Höhe von 60.000 € nicht an und behandelte diesen Betrag wie eine normale Ausschüttung an den Gesellschafter (die bei ihm zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt).

Schon seit einigen Jahren vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Übervorteilung eine Schenkung im Sinne des Schenkungsteuergesetzes darstellt. Das würde bedeuten, eine vGA kostet nicht nur Körperschaft- und Einkommensteuer (beim Gesellschafter), sondern auch Schenkungsteuer. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der geringe Freibetrag von 20.000 €, der bei einer Schenkung im Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschafter gilt.

So wollte auch das Finanzamt einen aktuellen Fall beurteilen: Eine GmbH verkaufte an den Bruder eines Gesellschafters zwei Grundstücke und zwar für einen unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Das Amt behandelte den Vorgang (richtigerweise) als vGA. Die ebenfalls festgesetzte Schenkungsteuer bewertete das später mit der Sache befasste Finanzgericht Münster allerdings als rechtswidrig und hob sie wieder auf.

Hinweis: Ähnlich hatte bereits der Bundesfinanzhof entschieden. Leider wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht an.