Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus pri­vaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsaus­gaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezo­gen werden können.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Fest­stellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.

Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, schei­terte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten.

Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbe­triebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.

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