Wird ein Fahrzeug des Betriebsvermögens veräußert, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn des Unternehmens. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dieser Gewinn nicht mit dem Argument gemindert werden, dass die zuvor vorgenommene Abschreibung des Fahrzeugs wegen der Besteuerung einer privaten Nutzungsentnahme teilweise wieder neutralisiert wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen 2008 angeschafften Pkw seinem Betriebsvermögen zugeordnet und zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzt. Ab 2008 hatte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß die Abschreibung für den Pkw berücksichtigt, andererseits aber wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung angesetzt. Diese Behandlung führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise wieder „neutralisiert“ wurde.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkauft hatte, setzte er lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass wegen des Buchwerts von 0 € der volle Verkaufserlös versteuert werden müsse.
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und urteilte, dass der Veräußerungserlös trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung gewinnmindernd zu korrigieren.
Der BFH verwies darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge seien, die steuerlich getrennt betrachtet werden müssten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses war nach Gerichtsmeinung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.