Haftet ein Unternehmer nur beschränkt, verkleinert der Steuergesetzgeber dessen Möglichkeit, einen Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften sowie einen steuerlichen Verlustabzug vorzunehmen. Über die Vorschrift des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Ausgleich bzw. Abzug grundsätzlich auf den Haftungsbetrag begrenzt, da der Unternehmer durch die darüber hinausgehenden Verluste in ihrem Entstehungsjahr regelmäßig weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet ist.
In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ausführlich mit der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende KGs auseinandergesetzt und hierbei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen. Hiernach ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nichtausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind – und zwar unabhängig von der Einkunftsart. Das BMF weist darauf hin, dass zur Anwendung des § 15a EStG zwischen folgenden Verlustbegriffen zu unterscheiden ist:
- ausgleichsfähiger Verlust: Für Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG ist der Ausgleich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften nur möglich, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; man spricht in diesem Zusammenhang vom ausgleichsfähigen Verlust.
- verrechenbarer Verlust: Verluste, die darüber hinausgehen, werden dem Kommanditisten zwar zugerechnet, dürfen aber nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder steuerlich nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie können nur mit positiven Einkünften verrechnet werden, die in späteren Jahren aus derselben Beteiligung erzielt werden; man spricht in diesem Zusammenhang vom verrechenbaren Verlust. Dieser ist jährlich gesondert festzustellen.
Das BMF geht auf die Besonderheiten ein, die beim Verlustausgleich bzw. bei der Verlustverrechnung im Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten sind. Zudem legt das BMF dar, wie das fiktive Kapitalkonto im Detail zu ermitteln ist. Dieses bildet ab, welches Verlustausgleichsvolumen einem Kommanditisten zur Verfügung steht. Die negativen Vermietungseinkünfte sind nur bis zur Höhe des fiktiven Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird das fiktive Kapitalkonto negativ oder erhöht sich der negative Stand, können die Vermietungsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus der KG-Beteiligung verrechnet werden.