Wenn Vermieter mit ihrer Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, werden sie zur Gewerbesteuer herangezogen. Eine gewerbliche Vermietung wird angenommen, wenn die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt und die Vermietungstätigkeit das Gepräge einer gewerblichen Betätigung erhält.

Hinweis: Allerdings bewegt sich eine Vermietung von Grundbesitz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, wenn umfangreicher Besitz an eine Vielzahl von Mietern vermietet ist und zur Verwaltung ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vermietung eines Einkaufszentrums noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet und damit in letzter Sekunde einen Gewerbesteuerzugriff abgewehrt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 30.000 qm an etwa 40 Mieter vermietet. Sie hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit diese den laufenden Betrieb, die Instandhaltung, Reinigung und Bewachung des Einkaufszentrums übernehmen konnten. Zudem mussten die Mieter eine selbstfinanzierte Werbegesellschaft gründen, die einen Manager zur Durchführung von Werbemaßnahmen bezahlte.

Der BFH stufte die Vermietungsgesellschaft trotz ihrer umfangreichen flankierenden Aktivitäten nicht als Gewerbebetrieb ein. Entscheidend war, dass die erbrachten Dienstleistungen die Infrastruktur bestrafen, die für die Vermietung des Einkaufszentrums notwendig war. Nach Gerichtsmeinung sind Leistungen wie Reinigung, Bewachung und Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums noch als übliche Leistungen anzusehen.