Im Rahmen eines Pachtvertrags ist in der Regel der Verpächter dazu verpflichtet, die Pachtsache instand zu halten. Diese Pflicht kann durch eine anderslautende Vereinbarung im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen werden. Wie eine solche ,,Abwälzung“ bilanziell abzubilden ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine Kommanditgesellschaft (A-KG) von ihrer alleinigen Kommanditistin (C-KG) ein Klinikgelände gepachtet hatte.

Zugleich war die A-KG als Verpächterin eines Kulturzentrums aufgetreten; Pächter war hier die D-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die KG war. Da die Instandhaltungspflichten in beiden Pachtverträgen auf die Pächter übertragen worden waren, bildeten diese gewinnmindernde Rückstellungen für die (rückständige) Instandhaltung der Pachtsache. Nach Ansicht des Finanzamts hätten die Verpächter korrespondierend einen gewinnerhöhenden Instandhaltungsanspruch (in der Sonderbilanz der C-KG und der Gesamthandelsbilanz der A-KG) aktivieren müssen.

Der BFH erteilte dieser Auffassung jedoch eine Absage: Selbst wenn der Instandhaltungsanspruch eine aktivierungsfähige Forderung darstellen würde – was offenbleiben konnte -, wäre sie mit null zu bewerten und daher nicht zu aktivieren. Denn entscheidend war, dass die Verpächter für den Erwerb des Anspruchs nichts aufgewendet hatten (keine Anschaffungskosten).

Hinweis: Die Rückstellungsbildung der Pächter erkannte der BFH ausdrücklich an. Denn dass diese die Instandhaltung hinausgezögert hatten und dass eine ungewiss hohe Verbindlichkeit bestand, war unstrittig.