Noch nicht verrechnete Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach altem Recht (dem vor 2009) können nach einer Übergangsregelung bis einschließlich 2013 noch mit Veräußerungsgewinnen nach neuem Recht aus Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden, z. B. aus Verkauf von Aktien (Verkäufe von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden).

 

Veräußerungsgewinne nach neuem Recht werden jedoch mit Veräußerungsverlusten aus dem gleichen Depot verrechnet. Für eine Verrechnung mit Altverlusten bleibt daher u. U. kein Gewinn mehr übrig. Es kann sich daher empfehlen, die betreffenden (nach dem 31.12.2008 angeschafften) Wertpapiere in ein Depot bei einer anderen Bank zu überführen, um die Gewinne nach neuem Recht bei dieser entstehen zu lassen. Lassen Sie prüfen, wie Sie am zweckmäßigsten vorgehen sollten!

 

Es ist auch möglich, Wertpapiere zu verkaufen, die bei Anschaffung nach dem 31.12.2008 im Kurs gestiegen sind. Ein eventueller anschließender Erwerb gleicher Papiere stellt keinen Missbrauch dar bei unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufskursen. Da die neu erworbenen Papiere nun zu höheren Anschaffungskosten erworben wurden als die verkauften, ensteht bei einem späteren Verkauf ein geringerer Veräußerungsgewinn oder ein höherer Verlust.

 

Nach 2013 können Spekulationsverluste nach altem Recht nur noch mit Gewinnen aus Geschäften verrechnet werden, die auch nach neuem Recht zu den Spekulationsgeschäften gehören, z. B. zu Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Grundstücken. In der Praxis wird für die meisten Kapitalanleger eine Verrechnung nicht mehr möglich sein.