Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – was der Volksmund weiß, lässt sich auch auf die Abgabe der Steuererklärung übertragen. Denn reicht der Bürger seine Steuererklärung verzögert ein, kann das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzen. Nach der Abgabenordnung darf dieser maximal 10 % der festgesetzten Steuer und höchstens 25.000 € betragen.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bekräftigt, dass Verspätungszuschläge auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden dürfen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer zwar seine Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich eingereicht, seine Umsatzsteuerjahreserklärungen jedoch beharrlich nicht abgegeben. Nachdem das Finanzamt ihn an die Abgabe erinnert hatte, erließ es schließlich Schätzungsbescheide und setzte zugleich Verspätungszuschläge fest. Der Unternehmer reichte die angemahnten Jahreserklärungen später ein; erstaunlicherweise führten diese zu Erstattungen, da die darin errechnete verbleibende Umsatzsteuer niedriger war als die bereits über die Voranmeldungen gezahlten Beträge.
Das Finanzgericht hatte die gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge gerichtete Klage des Unternehmers abgewiesen. Und auch der BFH betonte, dass durch seine Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sei, dass die festgesetzten Verspätungszuschläge auch in Erstattungsfällen greifen. Für ihre Festsetzung ist es ohne Bedeutung, ob ein Umsatzsteuerjahresbescheid wegen zu hoher geleisteter Vorauszahlungen zu einer niedrigeren Umsatzsteuer führt. Zudem ist die hierbei zu beachtende 10-%-Höchstgrenze nicht auf einen etwaigen Nachzahlungsbetrag aus der Umsatzsteuerjahreserklärung anzuwenden, sondern auf die festgesetzte Jahressteuer.