Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung für die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, unterliegt diese Zahlung häufig einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Hierdurch werden Progressionsnachteile abgemildert, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen würden. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Einnahmeausfall zudem entweder von dritter Seite (z.B. vom Arbeitgeber) veranlasst worden sein oder aber vom Arbeitnehmer selbst in einer rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Drucksituation.
Das Merkmal der tatsächlichen Drucksituation hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem neuen Urteil näher ausgeleuchtet: Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Finanzamt einem ehemaligen städtischen Angestellten die ermäßigte Besteuerung seiner Abfindung in Höhe von 36.250 € versagt und argumentiert, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausweislich des Auflösungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Der Arbeitnehmer habe nicht unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt.
Der BFH erkannte dem Angestellten jedoch die ermäßigte Besteuerung zu und erklärte, dass eine Drucksituation unterstellt werden könne. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahle, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe.
Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung gehabt, eine Abfindung zu zahlen. Unter diesen Umständen ist klar, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck gestanden haben muss.
Hinweis: Gibt der Arbeitgeber somit grünes Licht für eine Abfindungszahlung, kann regelmäßig von einer rechtlichen Veranlassung hierzu ausgegangen werden, so dass ein erhebliches Arbeitgeberinteresse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstellt werden kann.