Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld, liegt bei Auszahlung der Zuwendungen Arbeitslohn vor. Verzichtet ein Arbeitnehmer vor Auszahlung auf den Anspruch, auch wenn der Arbeitgeber zahlen könnte, können keine fiktiven Einnahmen angenommen werden. Der Arbeitnehmer hat keinen zusätzlichen Lohn zu versteuern, da ihm auch keine Einnahmen zugeflossen sind, über die er verfügen könnte.

 

Anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH handelt. Hierbei führt die geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu Einnahmen und bei dessen nachträglichem Verzicht zu einer verdeckten Einlage. Wird einem beherrschenden Gesellschafter jedoch eine Sondervergütung jahrelang nicht ausgezahlt und bildet die GmbH in ihrer Bilanz dafür auch keine Rückstellung, liegt darin ein Verzicht auf die Vergütung. Ein Zufluss der Vergütung scheidet dann in der Folgezeit aus.

 

Um Diskussionen zu vermeiden, sollten vereinbarte und später nicht durchgeführte Verträge vor Fälligkeit der Ansprüche eindeutig schriftlich widerrufen werden.