Viele mittelständige Firmen bestehen aus mehreren Gesellschaften. Dies kann historisch bedingt sein, aber auch den Zweck haben, einzelne Geschäftsfelder voneinander zu trennen und die Haftungsmasse klein zu halten. Allerdings ergibt sich dabei regelmäßig das Problem, dass einzelne Gesellschaften für größere Anschaffungen unterfinanziert sind.

In einem Urteilsfall steuerte daher eine Kapitalgesellschaft (A-GmbH) einen Betrag zur geplanten Anschaffung ihrer Schwestergesellschaft (B-GmbH) bei, indem sie einen Teil der Anzahlung an den Verkäufer überwies. Die B-GmbH erstattete der A-GmbH den Betrag schon bald zurück. Da das Anschaffungsgeschäft aber nicht zustande kam, überwies der Verkäufer die gesamte Anzahlung an die A-GmbH zurück. Da die B-GmbH die Anzahlung an die A-GmbH schon erstattet hatte, hätte die A-GmbH den erhaltenen Betrag an die B-GmbH weiterreichen müssen.

Folgerichtig aktivierte die B-GmbH eine Forderung gegenüber der A-GmbH.  Während die Forderung bestand, verlangte die B-GmbH allerdings keine Zinsen, weshalb der Betriebsprüfer von einer unrechtmäßigen Vorteilsgewährung ausging (verdeckte Gewinnausschüttung, vGA). Er argumentierte, dass die A-GmbH der B-GmbH finanziell nur deswegen geholfen hätte, weil sie einen gemeinsamen Gesellschafter haben.

Die klagende B-GmbH bestätigte dies zwar, wies aber darauf hin, dass keine vGA vorliegen könne, weil der gemeinsame Gesellschafter nicht an beiden Gesellschaften beherrschend, also überwiegend, beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof sah hierin jedoch keinen Ausschlussgrund für die Annahme einer vGA. Bereits 2008 hatte er in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine beherrschende Stellung gerade nicht Voraussetzung für die Annahme einer vGA ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Kapitalgesellschaft der anderen über ihren gemeinsamen Gesellschafter nahesteht.