Schon seit Jahrzehnten diskutieren Steuerberater und Finanzbehörden, ob verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) Schenkungsteuer verursachen oder nicht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen übervorteilt. Sie kostet auf Seiten der Kapitalgesellschaft regelmäßig Körperschaft- und Gewerbesteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Beispiel: Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer mittelständischen GmbH erhält ein Jahresgehalt in Höhe von 150.000 €. Unbestritten fremdüblich ist nur ein Gehalt von 120.000 €. Die Differenz in Höhe von 30.000 € stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Die Frage ist, ob die Übervorteilung auch eine Schenkung der GmbH an den Gesellschafter darstellt. Zur Erleichterung der Kapitalgesellschafter urteilte der Bundesfinanzhof, verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Jedoch wollen die Bundesländer dieses Urteil nicht anerkennen und haben es deshalb nun mit einem Nichtanwendungserlass belegt.