Von der Frage, ob und wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßige Arbeitsstätte) hat, hängt insbesondere ab, in welcher Höhe er seine Fahrtkosten abziehen darf: Im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte kann er nur die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Liegt hingegen eine Auswärtstätigkeit vor, steht ihm ein Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zu.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein unbefristet versetzter Polizeibeamter selbst dann eine regelmäßige Arbeitsstätte an seinem neuen Einsatzort begründet, wenn seine dortige Verweildauer voraussichtlich nur vier Jahre beträgt. Im Urteilsfall war ein Polizeibeamter zum 01.10.2000 unbefristet als Fachlehrer an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden. Nach dem sogenannten persönlichen Verwendungskonzept sollte er voraussichtlich zum 01.10.2004 wieder an seine bisherige Behörde zurückversetzt werden.

Der BFH urteilte, dass die Ausbildungsstätte seine regelmäßige Arbeitsstätte war und dass er die Fahrten dorthin somit nur mit der Pendlerpauschale abrechnen durfte. Denn der Polizist musste zu Beginn seiner neuen Tätigkeit davon ausgehen, dass er nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft an seiner neuen Dienststelle arbeiten wird. Die vorgesehene Verweildauer von vier Jahren ändert daran nichts, denn auch bei einer solchen Zeitspanne kann sich der Arbeitnehmer auf den neuen Einsatzort einstellen und seine Wegekosten entsprechend gering halten (z. B. durch die Bildung einer Fahrgemeinschaft).