Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung wird bei einem Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, wenn seine Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 € waren. Da diesen Unternehmern zugleich das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie aber lohnen, gegenüber dem Finanzamt darauf zu verzichten, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung können Unternehmer wählen, indem sie eine Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung abgeben, in der sie die Umsatzsteuer regulär berechnen und Vorsteuerbeträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass eine Verzichtserklärung umsatzsteuerrechtlich wirkungslos ist, wenn sie nur für einen einzelnen Unternehmensteil abgegeben wird.

Im Urteilsfall war ein Unternehmer als Trainer tätig und hatte zusätzlich eine Hausverwaltung eröffnet. Für den Unternehmensteil der Hausverwaltung gab er eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt ab, in der er Umsatz- und Vorsteuer abrechnete. Anscheinend ging er davon aus, dass er hinsichtlich seiner Trainertätigkeit Kleinunternehmer bleiben konnte, während er mit der Hausverwaltung zur Regelbesteuerung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug optierte. Das Finanzamt sah in der Teilverzichtserklärung jedoch eine Option zur Regelbesteuerung für beide Unternehmensteile und berechnete dementsprechend auch auf die Einnahmen aus der Trainertätigkeit Umsatzsteuer.

Der BFH urteilte dagegen, dass das Finanzamt aus der eingereichten Optionserklärung nicht einfach schließen durfte, dass der Unterneher für sein gesamtes Unternehmen zur Regelbesteuerung wechseln wollte. Vielmehr sind solche partiellen Erklärungen nach Ansicht des Gerichts überhaupt nicht rechtswirksam, so dass der Unternehmer letztlich mit beiden Tätigkeiten Kleinunternehmer blieb. Er wurde aber trotzdem zur Kasse gebeten, denn er hatte in seinen Rechnungen für die Hausverwaltungsleistungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Als Kleinunternehmer ist er zu diesem Steuerausweis nicht berechtigt, so dass er die berechneten Beträge an das Finanzamt abführen musste.