Im Inland ansässige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, erstatten lassen. Die Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen. Dies gilt nicht , wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. In diesen Fällen muss die beantragte Vergütung mindetsens 50 € betragen.
Auf Verlangen der einzelnen EU-Staaten sind ggf. zusätzliche Angaben erforderlich. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung mindestens 1.000 € (bei Kraftstoffen mindestens 250 €), sind dem Vergütungsantrag Kopien der Rechnungen beizufügen.