Wenn Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie über eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung verfügen. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Unter der Anschrift muss nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbedingt die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt werden. Es genügt eine bloße Briefkastenanschrift, sofern dort eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss diese postalische Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gegeben sein. Der BFH verweist darauf, dass der Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür trägt, dass der leistende Unternehmer zu diesem Zeitpunkt postalisch unter der angegebenen Anschrift erreichbar war.