Unternehmer können die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen nur abziehen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert hierfür beispielsweise, dass eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum und den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (= Leistungszeitpunkt) enthalten muss. Hinsichtlich der letzteren Angabe hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen nun aber deutlich gelockert.

Geklagt hatte eine GmbH, der nachträglich ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Pkws versagt worden war. Das Finanzamt hatte darauf verwiesen, dass die Eingangsrechnungen keine expliziten Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielten – was auch zutreffend war.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Leistungszeitpunkt nicht „glasklar“ in der Rechnung genannt sein muss, sondern auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung abgeleitet werden kann. Die Richter verwiesen auf eine Regelung in der Umsatz- steuer-Durchführungsverordnung, nach der es für die Angabe des Leistungszeitpunkts genügt, wenn in der Rechnung der Kalendermonat der Leistungsausführung angegeben wird.

Laut BFH kann sich der Kalendermonat wiederum aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Hiervon ging der BFH im vorliegenden Fall aus, weil mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet wurde, die branchenüblich mit (oder in unmittelbarem Zusammenhang mit) der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Aus dem jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechnungen konnte daher abgeleitet werden, dass die Lieferungen auch in dem genannten Monat ausgeführt worden waren. Somit waren die Lieferzeitpunkte ablesbar, die Rechnungen ordnungsgemäß und der Vorsteuerabzug war gesichert.