Aus der Anschaffung eines Fahrzeugs, das Sie ausschließlich für Ihr Unternehmen nutzen, können Sie im Regelfall den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Gerade Pkws werden jedoch fast immer auch für private Fahrten genutzt. Zu diesen teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen hat das Bundesfinanzministerium nun sehr umfangreich Stellung genommen.

Beispiel: Ein Schreiner erwirbt einen Pkw für 23.800 €. Er beabsichtigt, das Fahrzeug zu 60% für seine Schreinerei zu nutzen. Er hat nun ein Wahlrecht, ob er den Pkw

  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet,
  • in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belässt oder
  • nur im Umfang der tatsächlichen (gegebenenfalls zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnet.

Die Höhe des Vorsteuerabzugs hängt davon ab, welche Entscheidung er trifft:

  • Bei einer vollen Zuordnung kann regelmäßig der volle Vorsteuerabzug – in diesem Fall 3.800 € – beansprucht werden.
  • Wird der Pkw gar nicht zugeordnet, fällt ein Vorsteuerabzug komplett weg.
  • Bei einer Zuordnung in Höhe der unternehmerischen Verwendung – hier 60 % – können nur anteilig Vorsteuern (maximal 60 % ) abgezogen werden.

Zu beachten ist, dass bei einer Veräußerung auch nur der dem Unternehmensvermögen zugeordnete Anteil des Fahrzeugs bei der Umsatzsteuer zu versteuern ist.

Hinweis: Im Regelfall dürfte sich die volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen anbieten. In besonderen Konstellationen kann jedoch auch eine anderweitige Zuordnung sinnvoll sein. Wir beraten sie gerne dazu.