Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, kann dies auf verschiedene Weise einkommensteuerlich erfasst werden. Sachbezüge wie geschenkte mobile Endgeräte fallen unter die Grundregel der Vorteilsberechnung und müssen mit dem um gängige Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt werden. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer gelten hingegen besondere Bewertungsmethoden: Hier wird der Vorteil entweder über die 1-%- oder die Fahrtenbuchmethode erfasst. Dass Vorteile im Zusammenhang mit Pkws nicht zwangsläufig mit diesen Methoden bewertet werden müssen, veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Eine Bürgermeisterin hatte einen geleasten Pkw für ihre beruflichen Fahrten genutzt. Den Leasingvertrag hatte ihre Gemeinde zu verbilligten Konditionen für die öffentliche Hand mit einem Leasinggeber abgeschlossen (Behördenleasing). Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der Vorteil, der der Frau in Form der verbilligten Leasingraten zugeflossen war, nach der Grundregel der Vorteilsberechnung versteuert werden muss. Daher setzte es die Differenz zwischen den marktüblichen und der tatsächlich geleisteten Leasingraten als Arbeitslohn an.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung, wurde nun jedoch eines Besseren belehrt. Nach Ansicht des BFH hatte das FG den zweiten Schritt vor den ersten gesetzt, indem es die Vorteilsberechnung nach der Grundregel akzeptiert hatte. Denn zuerst muss geklärt werden, wem das Fahrzeug überhaupt zuzurechnen ist. Dabei gilt es zu beachten:
- Eine Vorteilsversteuerung nach der 1-%- bzw. Fahrtenbuchmethode setzt voraus, dass das Fahrzeug dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.
- Die Grundregel ist anzuwenden, wenn es dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn er der Eigentümer ist oder wie ein wirtschaftlicher Eigentümer bzw. als Leasingnehmer über das Fahrzeug verfügen kann.
- Dem Arbeitnehmer ist der Pkw auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber ihm diesen losgelöst vom Arbeitsvertrag aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung (z.B. eines Leasingvertrags) überlassen hat.
Hinweis: Der BFH hat den Fall zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Sollte das Fahrzeug im zweiten Rechtsgang der Gemeinde zugerechnet werden, muss der Vorteil nach den besonderen Bewertungsmethoden für Pkw-Überlassungen ermittelt werden.