Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bislang angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts, insbesondere was Verletzungen anbetrifft, nicht hinwegsetzen dürfe, sondern die Arbeitsgerichte anrufen müsse und an die Ausübung des Weisungsrechts hinsichtlich der Art oder des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden sei, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte diese Rechtsprechung aufgeben und hat deshalb in einem Beschluss vom 14.07.2017 beim gleichfalls zuständigen 5. Senat angefragt, ob dieser an der bisherigen Rechtsprechung festhalte. Mit Antwortbeschluss des 5. Senats vom 14.09.2017 hat der 5. Senat mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht festhalte.

 

Mit größter Wahrscheinlichkeit wird der 10 Senat deshalb diese Rechtsprechung aufgeben und im Fall eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, einer Versetzung nach Berlin nachzukommen, der vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgeben.

 

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