Die Zinsschranke begrenzt die Möglichkeiten gewerblicher Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sofern der Nettozinsaufwand des Unternehmens 3 Mio. € überschreitet, können die Zinsen im Regelfall nur noch eingeschränkt abgezogen werden. Die darüber liegenden Zinsen können nur in die darauffolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Das Finanzgericht Münster hat nun bezweifelt, ob die Zinsschranke verfassungsmäßig ist. Es hat die Aussetzung der Vollziehung gleichwohl abgelehnt, da das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes höher sei als das Interesse des Unternehmens an der Aussetzung.