In Erbfällen ist oft neben deutscher auch ausländische Erbschaftsteuer zu zahlen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn ein Erbe einen Wohnsitz im Ausland hat, oder wenn Nachlassgegenstände im Ausland belegen sind, z. B. Grundbesitz oder Kapitalvermögen.
Soweit mit dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen über Erbschaftsteuern besteht, wird eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuern beider Staaten in der Regel vermieden, z. B. durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer. Derartige Abkommen gibt es derzeit nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA.
Auch das Erbschaftsteuergesetz sieht die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer vor. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Praxis oft nicht gegeben sind.
Es kann daher oft vorkommen, dass ausländische Erbschaftsteuer nicht oder nur für bestimmte Nachlassgegenstände anrechenbar ist. Zusammen mit der deutschen Steuer können sich so große Belastungen ergeben. In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall summierten sich ausländische und deutsche Steuer auf fast 90 % des Wertes der geerbten Kapitalanlage. Das Gericht stellte fest, dass auch in einem derartigen Fall keine Möglichkeit einer Anrechnung der ausländischen Steuer vorgesehen sei. Auch eine Doppelbesteuerung innerhalb der EU sei mit dem Recht der EU vereinbar. Ein Abzug der ausländischen Steuer vom Nachlasswert sei nicht möglich. In Härtefällen komme allenfalls ein teilweiser Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen in Betracht.