Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nur abziehbar, wenn die Zweitwohnung ,,am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ liegt. Wie dehnbar diese Formulierung ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall dargestellt, in dem ein Professor seine Zweitwohnung 83 km entfernt von seiner Tätigkeitsstätte (Universität) unterhielt. Sein Erstwohnsitz war von der Zweitwohnung indes in nur 47 km erreichbar. Als Grund für die ungewöhnliche Ortswahl seiner Zweitwohnung nannte der Professor, dass sich dort zwei Bibliotheken befinden, die er für sein regelmäßiges Literaturstudium aufsuchen muss.
Das Finanzamt erkannte die Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst wegen der weiten Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Universität nicht an. Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug und erklärte, dass der Professor im gesetzlichen Sinne noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnte. Das Gericht berief sich dabei auf seine Rechtsprechung aus 2012, wonach eine Zweitwohnung steuerlich noch anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dort aus arbeitstäglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Ein solcher Fall lag hier vor, da der Professor seine Universität vom Zweitwohnsitz aus über eine günstige Autobahnverbindung in weniger als einer Stunde erreichen konnte. Diese Strecke sahen die Richter in der heutigen Zeit als üblich an. Zugunsten des Professors werteten sie auch, dass dieser den Ort der Zweitwohnung wegen der Nähe zu den beruflich genutzten Bibliotheken ausgewählt hatte.
Hinweis: Mit dieser Rechtsprechung stärkt der BFH insbesondere denjenigen Arbeitnehmern den Rücken, die in Gebieten mit guter Verkehrsanbindung wohnen und ihre Zweitwohnung weit entfernt von der Arbeitsstätte unterhalten. Wenn sie ihrem Finanzamt nachweisen können, dass sie ihre Tätigkeitsstätte arbeitstäglich gut erreichen können (z.B. über Auszüge aus Routenplanern), steht einem Kostenabzug in der Regel nichts mehr im Weg.