Um zusätzliche Geldquellen anzuzapfen, erheben viele Städte und Kommunen seit Jahren eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Der willkommene Nebeneffekt ist, dass sich durch Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen. Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts „zurückbauen“. Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verheirateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheliche Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hanseaten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Vorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
  • die Zweitwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird und
  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt.

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell näher beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus außerhalb Hamburgs bewohnt. Da er in Hamburg berufstätig war, hatte er zudem eine 58 qm große Zweitwohnung im Hamburger Stadtgebiet unterhalten. Seine Ehefrau war nicht in Deutschland gemeldet und hatte einen Wohnsitz an ihrem Arbeitsort in der Ukraine. Der Kläger wollte eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erreichen. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass keine „gemeinsame Hauptwohnung“ im Sinne der Steuerbefreiung unterhalten worden sei. Der Kläger argumentierte dagegen, dass seine Frau sich zumindest wochenweise in dem Einfamilienhaus aufgehalten habe, was genügen müsse.

Der BFH gestand dem Kläger die Steuerbefreiung nun zu und erkannte das Einfamilienhaus als gemeinsame Hauptwohnung an. Nach Gerichtsmeinung ist es unerheblich, ob für die Ehefrau eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt war, da für die Steuerbefreiung lediglich maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen. Letzteres war hier der Fall: Das Einfamilienhaus war melderechtlich die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute, da sie von ihnen vorwiegend gemeinsam genutzt wurde. Dass sich die Ehefrau dort nur zeitlich begrenzt aufgehalten hatte, war unerheblich.